Satzung
des Stadtseniorenrates Calw e. V. (In allen weiteren §§ bezeichnet mit SSR CW)
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Stadtseniorenrat Calw e.V.“ (SSR CW)
(2) Er hat seinen Sitz in 75365 Calw und ist im Vereinsregister des Amtsgericht Calw unter der Nummer VR 695 eingetragen
(3) Wenn in den einzelnen Abschnitten natürliche Personen angesprochen werden, sind in allen Fällen Frauen und Männer gleichermaßen gemeint.
§ 2 Art der Aufgabenerfüllung
(1) Der SSR CW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der SSR CW arbeitet unabhängig. Er ist parteipolitisch und weltanschaulich ungebunden. Mitglieder des Vereins behalten ihre Selbständigkeit.
§ 3 Aufgaben
(1) Der SSR CW ist dazu berufen, die Interessen und Belange der älteren Menschen in Calw wirksam zu vertreten.
(2) Zu diesem Zwecke arbeitet er eng mit allen staatlichen und kommunalen Dienststellen (insbesondere der Stadt Calw) sowie den Kirchen und den freigemeinnützigen und privaten Trägern, Einrichtungen und Vereinen, die in der Seniorenarbeit tätig sind, zusammen.
(3) Insbesondere ist er zuständig für
a) Förderung und Koordination der Seniorenarbeit,
b) Beobachtung der demografischen Entwicklung, um frühzeitig Handlungsbedarf im Seniorenbereich zu erkennen und auf sie aufmerksam zu machen,
c) Meinungsbildung und Erfahrungsaustausch auf politischem, kulturellem, sozialem und wirtschaftlichem Gebiet einschließlich Fahrten zu Tagungen, Fachmessen und zu wichtigen Objekten der Seniorenarbeit,
d) Ständiger Austausch mit allen in der Seniorenarbeit Tätigen,
e) Impulse für Veranstaltungen aller Art mit einschlägigen Themen (z.B. an der VHS, in Vereinen und Kirchen),
f) Anregung für und Koordination von Fortbildungsmaßnahmen für die in der Seniorenarbeit Tätigen,
g) Förderung der Einbeziehung ausländischer Senioren unter Wahrung ihrer besonderen Belange und Bedürfnisse,
h) Förderung der Information der Senioren über die sie betreffenden Angelegenheiten,
i) Mitwirkung bei der Planung und Durchführung kultureller und sozialer Aktivitäten in der Stadt.
(4) Der SSR CW wird Mitglied des Kreisseniorenrats Calw e.V.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des SSR CW kann werden:
a) jede natürliche Person, die an der Altenarbeit interessiert ist, auch wenn sie nicht einem Verband oder einer sonstigen Organisation angehört,
b) jede juristische Person – in der Altenarbeit tätige Vereinigungen und Körperschaften wie Kirchen, Wohlfahrtsverbände u.ä.
c) sonstige Organisationen wie Altenclubs, Altenbegegnungsstätten, Heimbeiräte, Vereinigungen und Einrichtungen für und von älteren Menschen.
d) die Stadt Calw.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann auf schriftliche Beschwerde an den Vorsitzenden innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung einberufen werden, die mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt wird wirksam durch schriftliche Kündigung zum Jahresende. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
(4) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit, wenn ein grober Verstoß gegen das Ansehen oder die Interessen des Vereins (z.B. Missachtung der Vereinssatzung) vorliegt.
Gegen den Beschluss ist mit einmonatiger Frist Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig, die mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen und die Vereinsinteressen zu fördern.
2. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Sie üben dieses Recht persönlich aus. Außerordentliche Mitglieder haben ebenfalls nur eine Stimme, die von einem Vertreter wahrgenommen wird.
3. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) bei Mitgliedsbeitrag: Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
4. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 3 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung (§ 7),
2. Der Vorstand (§ 9).
§ 7 Die Mitgliederversammlung (MV)
(1) Oberstes Organ des SSR CW ist die Mitgliederversammlung.
An der ordentlichen MV nehmen die Mitglieder teil. Juristische Personen werden je durch einen Delegierten vertreten, der sich auf Verlangen legitimieren muss. Natürliche Personen können sich durch eine schriftliche Vollmacht vertreten lassen.
(2) Die MV findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird von dem Vorsitzenden des Vorstands mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Einladungen sind durch persönliche Anschreiben, durch Veröffentlichungen in der Tagespresse und dem Amtsblatt bekanntzugeben. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vorher bei dem Vorsitzenden einzureichen.
Sie muss auch einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangen.
(3) Die MV wird von dem Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie satzungsgemäß einberufen worden ist.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bzw. deren Delegierten oder Vertreter gefasst. Bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
• wenn der Vorstand oder die Mitglieder die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält, oder
• wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wird.
• Sie ist durch den Vorstand unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mit Aufforderung zur Rückantwort mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die nachfolgend aufgeführten Aufgaben:
1) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung (§ 41 BGB)
2) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und des Kassenberichts
3) Empfehlungen und Weisungen an den Vorstand über die Neuaufnahme oder
4) Änderung von Aufgaben und Aktivitäten des Vereins im Rahmen des § 3 der Satzung
5) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
6) Wahl der zwei Rechnungsprüfer,
7) Beschluss über Maßnahmen, die den Verein finanziell verpflichten, wenn diese Verpflichtung im Einzelfall den Betrag von Euro 1.500 übersteigt.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
1. dem Vorsitzenden,
2. bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem davon als 1. Stellvertreter
3. dem Schriftführer,
4. dem Kassierer,
5. dem Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Calw,
6. bis zu zehn Beisitzern
1. – 4. sind der engere Vorstand, 5. und 6. gehören dem erweiterten Vorstand an.
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet der Vorsitzende oder einer der beiden Stellvertreter vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, so ist der Vorstand nach Absatz (1) berechtigt, für den Rest der Amtsdauer einen Nachfolger zu wählen.
(3) Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt, wobei im Innenverhältnis die Vertretung auf den Verhinderungsfall beschränkt ist.
(4) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus dieser Satzung sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Er ist berechtigt, den Verein bis zur Höhe von Euro 1.500 im Einzelfall finanziell zu verpflichten.
(6) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, führt den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes und in der Mitgliederversammlung. Er ist für die ordnungsgemäße Einberufung unter Beifügung der Tagesordnung verantwortlich.
(7) Der Vorstand tagt bei Bedarf, mindestens aber 2mal jährlich. Über die Sitzungen und die darin gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Schriftführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
(8) Der Vorstand kann zu einzelnen Vorhaben Projektgruppen bilden, zu denen auch Sachkundige (Nichtmitglieder) zugezogen werden können.
(9) Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich.
(10) Sollten aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamtes Änderungen der Satzung notwendig sein, ist der Vorstand ermächtigt, die notwendigen Änderungen der Satzung vorzunehmen.
§ 10 Amtszeiten des Vorstandes
Die Wahl der Mitglieder des Vorstands erfolgt jeweils auf 2 Jahre.
(1.) Der 1. Vorsitzende, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassier, der Schriftführer sowie die Beisitzer werden in einem rollierenden Verfahren für zwei Jahre gewählt.
(2.) Der 1. Vorsitzende, sein 2. Stellvertreter, der Kassierer und die eine Hälfte der Beisitzer werden für zwei Jahre gewählt, der 1. stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer sowie die andere Hälfte der Beisitzer ein Jahr später ebenfalls auf 2 Jahre.
(3.) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
(4.) Sind turnusgemäße Wahlen bei der MV rechtlich oder tatsächlich nicht möglich, dann bleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis der jeweilige Nachfolger gewählt ist.
§ 11 Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie unterliegen nicht dem zeitlichen Wahlrhythmus wie die Vorstandsmitglieder. Es können auch Nichtmitglieder gewählt werden.
(2) Die Rechnungsprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich, fachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift.
(3) Dem Vorstand und dann der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
(4) Die Rechnungsprüfer werden jeweils auf 2 Jahre gewählt. Sie sind jederzeit berechtigt, in die Bücher des Vereins, seine Belege und seine Konten Einsicht zu nehmen.
(3) Nach Überprüfung der Rechnungsführung legen sie der Mitgliederversammlung den Prüfbericht getrennt nach Kalenderjahren vor.
(4) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte schlagen die Rechnungsprüfer die Entlastung des Kassierers und dann des Vorstandes vor.
§ 12 Vereinsvermögen, Finanzen
(1) Die finanziellen Aufwendungen des SSR CW werden durch öffentliche Zuwendungen und durch Spenden gedeckt. Nur bei zwingendem Bedarf (wenn die satzungsgemäße Aufgabenerfüllung anders nicht mehr gewährleistet werden kann) können Mitgliedsbeiträge erhoben werden, die von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen sind.(
2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied kann eine Mitgliedsnummer zugeordnet werden. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung der Nutzung entgegensteht.
Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
In der Einladung zur Versammlung muss die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt werden. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
Mit der Auflösung des Vereins ist das ganze Vereinsvermögen der Stadt Calw zu übergeben mit der Zweckbestimmung, dass der Empfänger diese Mittel ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig für Zwecke in der Seniorenarbeit verwendet.
§ 15 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form auf der Mitgliederversammlung am 27.09.2021 beschlossen. Sie ist eine Fortschreibung der Gründungssatzung vom 12.10.2001 mit Änderung vom 20.08.2013. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart am 22.03.2023 in Kraft.